Seit dem 01.01.2020 gilt das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“.
Aus der Freigrenze (155,75 Euro) wird ein Freibetrag von 159,25 Euro pro Monat. Betriebsrenten, die darüber liegen werden nur für den Anteil beitragspflichtig, der den Freibetrag übersteigt.
Die aktuelle Gesetzesänderung und die damit verbundene Präsenz dieses Themas in den Medien schaffen einen guten Grund, die betriebliche Altersversorgung neu in den Vordergrund zu stellen. Besonders in kleinen und mittleren Unternehmen besteht auf jeden Fall dringender Handlungsbedarf.